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Pfändbarkeit der Altersvorsorge: Das sagt das Gesetz
Pfändbarkeit der Altersvorsorge: Das sagt das Gesetz
Die rechtliche Lage zur Pfändbarkeit der Altersvorsorge ist in Deutschland erstaunlich klar geregelt, aber die Feinheiten stecken im Detail. Zunächst einmal: Nicht jede Altersvorsorge ist automatisch vor dem Zugriff von Gläubigern geschützt. Entscheidend ist, ob und wie der Gesetzgeber bestimmte Vorsorgeformen unter einen besonderen Pfändungsschutz stellt. Die maßgeblichen Vorschriften finden sich in der Zivilprozessordnung (ZPO), konkret in den Paragraphen § 850c (Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen) und § 851c (Pfändungsschutz für Altersvorsorgeverträge). Für steuerlich geförderte Modelle wie die Basisrente (Rürup) gilt zusätzlich § 851d ZPO.
Ein zentrales Ziel dieser Regelungen ist es, die Existenzsicherung im Alter nicht durch eine Pfändung zu gefährden. Das Gesetz unterscheidet dabei sehr genau zwischen verschiedenen Vorsorgearten und stellt für jede eigene Bedingungen auf. Während klassische Sparverträge oder Kapitallebensversicherungen oft nicht geschützt sind, genießen zertifizierte Altersvorsorgeprodukte – etwa bestimmte private Rentenversicherungen oder Riester-Verträge – einen klaren gesetzlichen Schutz, sofern sie die strengen Voraussetzungen erfüllen.
Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2007 sind übrigens auch Selbstständige und Freiberufler ausdrücklich in den Pfändungsschutz einbezogen. Das bedeutet: Wer privat vorsorgt, kann – wenn die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden – sein angespartes Altersvorsorgevermögen vor Gläubigern sichern. Allerdings gilt: Schon kleine Abweichungen im Vertragstext können dazu führen, dass der Schutz entfällt. Es lohnt sich also, die Details zu kennen und regelmäßig zu prüfen, ob der eigene Vertrag wirklich den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Welche Altersvorsorgeformen sind vor Pfändung geschützt?
Welche Altersvorsorgeformen sind vor Pfändung geschützt?
Ob Ihr Altersvorsorgevertrag tatsächlich pfändungssicher ist, hängt maßgeblich von der gewählten Produktart und deren Ausgestaltung ab. Der Gesetzgeber unterscheidet dabei zwischen verschiedenen Formen der Altersvorsorge, die unterschiedlich stark geschützt sind. Hier kommt es auf die Details an – und die sind manchmal ganz schön tückisch.
- Private Rentenversicherungen: Geschützt sind ausschließlich solche Verträge, die eine lebenslange monatliche Rentenzahlung vorsehen und kein Kapitalwahlrecht (außer im Todesfall) bieten. Einmalige Auszahlungen sind nicht pfändungssicher.
- Riester-Rente: Die Riester-Rente genießt besonderen Schutz, solange sie nicht vorzeitig gekündigt oder ausgezahlt wird. Auch im Insolvenzfall bleibt das angesparte Kapital unangetastet, sofern die gesetzlichen Bedingungen eingehalten werden.
- Rürup-Rente (Basisrente): Diese Form der Altersvorsorge ist sogar während einer Privatinsolvenz geschützt, da sie ausschließlich als lebenslange Rente ausgezahlt werden darf und nicht beliehen oder übertragen werden kann.
- Betriebliche Altersvorsorge: Direktversicherungen, Pensionskassen, Pensionsfonds und Unterstützungskassen sind grundsätzlich pfändungsgeschützt, solange die Ansprüche noch nicht fällig sind und die Auszahlung als Rente erfolgt.
- Versorgungswerke: Für Angehörige freier Berufe, etwa Ärzte oder Anwälte, gilt der Pfändungsschutz für Anwartschaften und laufende Renten aus berufsständischen Versorgungswerken, sofern keine vorzeitige Kapitalauszahlung möglich ist.
- Freiwillige gesetzliche Rentenversicherung: Wer freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt, profitiert ebenfalls vom Pfändungsschutz, solange das Kapital nicht als Einmalbetrag ausgezahlt wird.
Wichtig: Klassische Kapitallebensversicherungen, Sparbücher oder Investmentfonds ohne Rentenoption sind in der Regel nicht geschützt. Die Ausgestaltung des Vertrags ist also das A und O, wenn Sie Ihr Altersvorsorgevermögen wirklich sichern wollen.
Vor- und Nachteile des Pfändungsschutzes bei Altersvorsorgeprodukten
Vorteile | Nachteile |
---|---|
Sicherheit für die finanzielle Existenz im Alter durch gesetzlichen Pfändungsschutz | Pfändungsschutz gilt nur, wenn sehr strenge Bedingungen im Vertrag eingehalten werden |
Gilt für Riester- und Rürup-Rente sowie zertifizierte private Rentenversicherungen | Klassische Kapitallebensversicherungen, Sparbücher oder Investmentfonds ohne Rentenoption sind meist nicht geschützt |
Auch Selbstständige und Freiberufler können ihre Vorsorge schützen | Jährliche Einzahlungs- und Kapitalhöchstgrenzen beschränken das geschützte Vermögen |
Gläubiger und Insolvenzverwalter können bei korrekter Ausgestaltung nicht auf das angesparte Kapital zugreifen | Kleine Abweichungen (z. B. Kapitalwahlrecht) führen sofort zum Verlust des Schutzes |
Laufende Rentenzahlungen sind bis zu einer festgelegten Freigrenze unantastbar | Verträge müssen regelmäßig geprüft und gegebenenfalls angepasst werden, um Schutz zu erhalten |
Nachträgliche Umwandlung bestehender Verträge möglich, um die Schutzbedingungen zu erfüllen | Vertragsumstellung kann Kosten verursachen, Anpassung muss aktiv durch den Versicherungsnehmer erfolgen |
Voraussetzungen für den Pfändungsschutz – Worauf Sie bei Verträgen achten müssen
Voraussetzungen für den Pfändungsschutz – Worauf Sie bei Verträgen achten müssen
Damit Ihre Altersvorsorge tatsächlich unantastbar bleibt, müssen Sie beim Vertragsabschluss und während der Laufzeit auf einige ganz bestimmte Details achten. Schon kleine Abweichungen können dazu führen, dass Gläubiger im Ernstfall doch Zugriff bekommen. Klingt streng? Ist es auch – aber mit etwas Aufmerksamkeit lässt sich das Risiko vermeiden.
- Keine vorzeitige Verfügbarkeit: Der Vertrag darf keine Möglichkeit bieten, das angesparte Kapital vor Rentenbeginn auszahlen zu lassen, zu beleihen oder abzutreten. Auch Teilentnahmen sind tabu.
- Fester Rentenbeginn: Die Auszahlung darf frühestens ab dem gesetzlich vorgeschriebenen Alter starten. Für Neuverträge seit 2012 ist das in der Regel das 62. Lebensjahr.
- Lebenslange Rentenzahlung: Nur wenn die Auszahlung als lebenslange Rente vereinbart ist, greift der Schutz. Ein Kapitalwahlrecht (außer im Todesfall) hebelt den Pfändungsschutz aus.
- Bezugsrechte beschränken: Bezugsrechte dürfen ausschließlich auf Ehepartner, eingetragene Lebenspartner oder Kinder übertragen werden. Andere Personen sind ausgeschlossen.
- Vertragliche Anpassungsklauseln: Es muss ausdrücklich geregelt sein, dass der Vertrag im Sinne des Pfändungsschutzes angepasst werden kann, falls sich die Gesetzeslage ändert.
- Keine Übersicherung: Das angesparte Kapital darf die gesetzlich festgelegten Höchstgrenzen nicht überschreiten. Alles darüber hinaus ist nicht geschützt.
Mein Tipp: Lassen Sie Ihren Vertrag regelmäßig von einem Fachmann prüfen, besonders nach Gesetzesänderungen oder wenn Sie selbstständig sind. So vermeiden Sie böse Überraschungen, falls es tatsächlich einmal eng wird.
Pfändungsfreigrenzen und Höchstgrenzen bei der Altersvorsorge
Pfändungsfreigrenzen und Höchstgrenzen bei der Altersvorsorge
Wenn es um den Schutz Ihrer Altersvorsorge vor Gläubigern geht, sind zwei Begriffe entscheidend: Pfändungsfreigrenzen und Höchstgrenzen. Diese legen fest, wie viel von Ihrem angesparten Vermögen und Ihren laufenden Rentenzahlungen tatsächlich unantastbar bleibt. Klingt erstmal nach trockener Mathematik, ist aber für Ihre finanzielle Sicherheit im Ernstfall Gold wert.
- Pfändungsfreigrenzen für laufende Renten: Rentenzahlungen werden wie Arbeitseinkommen behandelt. Das bedeutet, dass monatlich nur Beträge oberhalb der aktuellen Freigrenze gepfändet werden dürfen. Ab 1. Juli 2024 liegt diese Grenze bei 1.491,75 Euro monatlich. Alles darunter bleibt Ihnen garantiert erhalten.
- Höchstgrenzen für das angesparte Kapital: Für das geschützte Vorsorgevermögen gelten jährliche Maximalbeträge, die Sie einzahlen dürfen, damit der Pfändungsschutz greift. Diese liegen – je nach Lebensalter – zwischen 6.000 Euro und 7.000 Euro pro Jahr. Insgesamt kann sich so ein maximal geschütztes Kapital von etwa 256.000 Euro bis 340.000 Euro ergeben. Die genaue Summe hängt von Ihrem Alter und dem Zeitpunkt der Einzahlung ab.
- Regelmäßige Anpassung: Sowohl die Freigrenzen als auch die Höchstgrenzen werden gesetzlich alle fünf Jahre überprüft und angepasst. Es lohnt sich also, regelmäßig auf die aktuellen Werte zu achten, um nicht versehentlich über die Grenze hinauszusparen.
- Unterschiede je nach Vorsorgeart: Bei steuerlich geförderten Produkten wie der Rürup-Rente gelten teils abweichende Regeln. Hier kann der Schutzumfang etwas großzügiger ausfallen, aber auch das ist an Bedingungen geknüpft.
Ein kurzer Blick auf die Zahlen kann also über Ihre finanzielle Unabhängigkeit im Alter entscheiden. Wer zu viel einzahlt oder die Freigrenzen aus den Augen verliert, riskiert, dass im Ernstfall ein Teil des Ersparten doch verloren geht. Ein bisschen Kontrolle und Überblick – das zahlt sich am Ende wirklich aus.
Beispiel: Wann ist eine private Rentenversicherung wirklich pfändungssicher?
Beispiel: Wann ist eine private Rentenversicherung wirklich pfändungssicher?
Stellen wir uns vor, Sie schließen eine private Rentenversicherung ab und möchten, dass Ihr angespartes Vermögen im Fall einer finanziellen Krise nicht angetastet werden kann. Entscheidend ist, wie Ihr Vertrag im Detail gestaltet ist – und das lässt sich an einem konkreten Beispiel ziemlich gut verdeutlichen.
- Ihr Vertrag sieht ausschließlich eine lebenslange monatliche Rentenzahlung vor. Es gibt keine Option, das Kapital als Einmalbetrag zu erhalten – weder vor noch nach Rentenbeginn.
- Die Auszahlung startet frühestens mit dem 62. Lebensjahr (bei älteren Verträgen eventuell ab 60). Ein früherer Zugriff, etwa durch Kündigung oder Beleihung, ist vertraglich ausgeschlossen.
- Sie können den Vertrag nicht an Dritte verkaufen, abtreten oder verpfänden. Auch eine Übertragung des Bezugsrechts ist nur an Ehepartner, eingetragene Lebenspartner oder Kinder möglich.
- Die jährlichen Einzahlungen überschreiten nicht die gesetzlich zulässigen Höchstbeträge, sodass das angesparte Kapital innerhalb der geschützten Grenze bleibt.
- Im Todesfall geht die Versicherungssumme ausschließlich an die gesetzlich zulässigen Bezugsberechtigten, nicht an entfernte Verwandte oder Dritte.
In diesem Fall ist Ihre private Rentenversicherung tatsächlich pfändungssicher. Ein Gläubiger kann weder auf das angesparte Kapital noch auf die künftigen Rentenzahlungen zugreifen, solange Sie sich strikt an diese Vertragsbedingungen halten. Schon eine kleine Abweichung – etwa ein eingeräumtes Kapitalwahlrecht – würde den Schutz sofort aufheben. Die genaue Prüfung des Vertrags vor Abschluss ist daher unerlässlich, wenn Sie wirklich auf Nummer sicher gehen wollen.
Pfändung von gesetzlichen Renten und Betriebsrenten – Was gilt für laufende Zahlungen?
Pfändung von gesetzlichen Renten und Betriebsrenten – Was gilt für laufende Zahlungen?
Bei laufenden Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer betrieblichen Altersvorsorge gibt es klare Regeln, die sich deutlich von den Vorschriften für angespartes Kapital unterscheiden. Im Zentrum steht dabei die Gleichstellung mit Arbeitseinkommen: Die monatlichen Rentenbeträge werden wie Gehalt behandelt, wenn es um die Pfändbarkeit geht.
- Nur der Teil der laufenden Rente, der über der jeweils gültigen Pfändungsfreigrenze liegt, kann tatsächlich gepfändet werden. Der Grundbetrag bleibt immer unantastbar.
- Zusätzliche Einkünfte, etwa aus einer Nebenbeschäftigung oder weiteren Renten, werden für die Berechnung der pfändbaren Summe zusammengerechnet. Das kann dazu führen, dass ein höherer Betrag zur Verfügung steht, der gepfändet werden darf.
- Bei Betriebsrenten gilt: Erst ab dem Zeitpunkt der Auszahlung sind diese Beträge pfändbar. Während der Ansparphase bleibt das Guthaben unangetastet.
- Wird eine gesetzliche Rente rückwirkend für mehrere Monate ausgezahlt, zählt für die Pfändbarkeit trotzdem der monatliche Anspruch. Das schützt vor einer einmaligen, hohen Pfändung des Gesamtbetrags.
- Für Unterhaltspflichten – etwa gegenüber Kindern oder Ehepartnern – kann die pfändbare Summe zusätzlich reduziert werden. Die individuellen Lebensumstände spielen also eine wichtige Rolle.
Besonders relevant: Wer mehrere Renten bezieht, sollte im Blick behalten, dass die Freigrenzen nicht für jede einzelne Zahlung separat gelten, sondern insgesamt. Eine genaue Prüfung der eigenen Einkommenssituation lohnt sich also, um Überraschungen zu vermeiden.
Umwandlung und Anpassung bestehender Verträge für den Pfändungsschutz
Umwandlung und Anpassung bestehender Verträge für den Pfändungsschutz
Viele ältere Altersvorsorgeverträge erfüllen die aktuellen gesetzlichen Anforderungen an den Pfändungsschutz nicht automatisch. Doch das bedeutet nicht, dass Sie auf den Schutz verzichten müssen. Es gibt gezielte Möglichkeiten, bestehende Verträge nachträglich anzupassen oder umzuwandeln, um den gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen.
- Vertragsumstellung nach § 167 VVG: Sie können Ihren Vertrag beim Versicherer so ändern lassen, dass er künftig alle Bedingungen für den Pfändungsschutz erfüllt. Das betrifft zum Beispiel die Umstellung auf eine reine Rentenzahlung oder den Ausschluss von Kapitaloptionen.
- Kosten und Fristen: Die Umwandlung ist meist zum Ende des Versicherungsjahres möglich. Eventuelle Gebühren für die Anpassung trägt der Versicherungsnehmer selbst – diese können je nach Anbieter unterschiedlich ausfallen.
- Schriftliche Bestätigung: Lassen Sie sich die erfolgte Anpassung und die Einhaltung aller gesetzlichen Anforderungen immer schriftlich vom Versicherer bestätigen. Nur so haben Sie im Ernstfall einen Nachweis gegenüber Gläubigern oder dem Insolvenzverwalter.
- Keine automatische Anpassung: Ohne Ihren aktiven Antrag wird der Vertrag nicht von selbst geändert. Wer untätig bleibt, riskiert, dass das angesparte Vermögen weiterhin pfändbar bleibt.
- Beratung einholen: Eine professionelle Prüfung durch einen spezialisierten Anwalt oder einen unabhängigen Versicherungsberater ist ratsam, um Fehler oder Lücken im Vertrag zu vermeiden.
Fazit: Wer seine Altersvorsorge wirklich schützen will, sollte bestehende Verträge aktiv überprüfen und gezielt anpassen lassen. Das ist kein Hexenwerk, aber es erfordert Aufmerksamkeit und eine klare Kommunikation mit dem Versicherer.
Pfändungsschutz bei Selbstständigen und Freiberuflern – Besonderheiten im Überblick
Pfändungsschutz bei Selbstständigen und Freiberuflern – Besonderheiten im Überblick
Gerade für Selbstständige und Freiberufler gibt es beim Pfändungsschutz einige spezielle Spielregeln, die im Alltag leicht übersehen werden. Während Angestellte oft automatisch von betrieblichen Vorsorgelösungen profitieren, müssen Unternehmer und Freiberufler ihre Altersvorsorge meist selbst organisieren – und dabei gezielt auf die Details achten.
- Gleichstellung mit Arbeitnehmern: Seit 2007 sind Selbstständige beim Pfändungsschutz gesetzlich Arbeitnehmern gleichgestellt. Das bedeutet, sie können die gleichen geschützten Altersvorsorgeprodukte nutzen, müssen diese aber aktiv selbst abschließen und gestalten.
- Besonderheiten bei Versorgungswerken: Mitglieder von berufsständischen Versorgungswerken (z.B. Ärzte, Architekten, Steuerberater) profitieren vom Pfändungsschutz, sofern keine Kapitalauszahlung vorgesehen ist. Die spezifischen Satzungen der Versorgungswerke können jedoch zusätzliche Einschränkungen oder Vorteile enthalten.
- Individuelle Vertragsgestaltung: Da Selbstständige oft flexiblere Produkte wählen, ist die genaue Ausgestaltung des Vertrags entscheidend. Nur Verträge, die alle gesetzlichen Vorgaben einhalten, bieten echten Schutz – das gilt insbesondere für private Rentenlösungen.
- Nachweis der Selbstständigkeit: In Insolvenzverfahren kann es erforderlich sein, die eigene Selbstständigkeit oder freiberufliche Tätigkeit gegenüber dem Insolvenzverwalter nachzuweisen, um den Pfändungsschutz zu beanspruchen.
- Steuerliche Aspekte: Einzahlungen in bestimmte geförderte Altersvorsorgeprodukte (wie die Basisrente) können nicht nur steuerlich absetzbar sein, sondern auch den Pfändungsschutz stärken. Hier lohnt sich eine genaue steuerliche Planung.
Selbstständige und Freiberufler sollten ihre Altersvorsorge regelmäßig auf die Einhaltung aller Schutzvorgaben prüfen und bei Unsicherheiten professionelle Beratung in Anspruch nehmen. Nur so bleibt das mühsam aufgebaute Vermögen im Ernstfall wirklich sicher.
Praxistipps: So schützen Sie Ihre Altersvorsorge wirksam vor einer Pfändung
Praxistipps: So schützen Sie Ihre Altersvorsorge wirksam vor einer Pfändung
- Regelmäßige Vertragskontrolle: Prüfen Sie mindestens einmal jährlich, ob Ihr Altersvorsorgevertrag noch allen aktuellen gesetzlichen Anforderungen entspricht. Gesetzesänderungen oder neue Urteile können Einfluss auf den Pfändungsschutz nehmen.
- Dokumentation bereithalten: Bewahren Sie alle Nachweise zu Einzahlungen, Vertragsänderungen und schriftlichen Bestätigungen des Versicherers gut sortiert auf. Im Ernstfall kann eine lückenlose Dokumentation entscheidend sein.
- Vertragsdetails schriftlich bestätigen lassen: Fordern Sie bei jeder Änderung oder Anpassung eine schriftliche Bestätigung, dass Ihr Vertrag den gesetzlichen Pfändungsschutz erfüllt. Nur so haben Sie einen belastbaren Nachweis gegenüber Gläubigern oder Insolvenzverwaltern.
- Individuelle Beratung nutzen: Ziehen Sie bei Unsicherheiten spezialisierte Anwälte oder unabhängige Versicherungsberater hinzu. Diese können auch ungewöhnliche Fallkonstellationen bewerten und maßgeschneiderte Lösungen vorschlagen.
- Vorsorgeprodukte nicht vermischen: Halten Sie Altersvorsorgeprodukte und frei verfügbares Vermögen strikt getrennt. Vermischungen – etwa durch Überweisungen zwischen Girokonto und Vorsorgevertrag – können den Pfändungsschutz gefährden.
- Auf Sonderfälle achten: Bei Scheidung, Erbschaft oder Schenkung sollten Sie den Pfändungsschutz Ihrer Altersvorsorge neu prüfen lassen. Solche Lebensereignisse können Auswirkungen auf die Schutzwirkung haben.
- Aktuelle Freigrenzen kennen: Informieren Sie sich regelmäßig über die neuesten Pfändungsfreigrenzen und passen Sie Ihre Sparbeträge bei Bedarf an, um ungeschützte Überschüsse zu vermeiden.
Mit diesen Maßnahmen behalten Sie die Kontrolle und stellen sicher, dass Ihre Altersvorsorge auch in turbulenten Zeiten wirklich geschützt bleibt.
Fazit: Altersvorsorge und Pfändung – Handlungsempfehlungen für Sparer
Fazit: Altersvorsorge und Pfändung – Handlungsempfehlungen für Sparer
- Stellen Sie sicher, dass Ihr Altersvorsorgevertrag regelmäßig auf Aktualität und Konformität mit den neuesten gesetzlichen Anforderungen geprüft wird – auch kleine Gesetzesänderungen können erhebliche Auswirkungen haben.
- Behalten Sie die Entwicklungen bei Pfändungsschutz und Rechtsprechung im Blick, indem Sie seriöse Informationsquellen oder Fachliteratur nutzen. Oftmals werden neue Urteile oder Gesetzesinitiativen zunächst wenig beachtet, haben aber später große praktische Bedeutung.
- Erwägen Sie, bei Unsicherheiten eine unabhängige Zweitmeinung einzuholen. Ein frischer Blick von außen – etwa durch einen spezialisierten Fachanwalt – kann Schwachstellen im Vertrag oder Optimierungspotenzial aufdecken, das Ihnen sonst entgeht.
- Nutzen Sie die Möglichkeit, Verträge rechtzeitig und proaktiv anzupassen, bevor eine finanzielle Krise eintritt. Nachträgliche Änderungen unter Zeitdruck sind meist schwieriger und teurer.
- Denken Sie langfristig: Planen Sie Ihre Altersvorsorge nicht nur unter dem Aspekt der Rendite, sondern immer auch mit Blick auf die rechtliche Sicherheit. Eine kluge Vertragsgestaltung ist oft wichtiger als ein Prozentpunkt mehr Zinsen.
Wer seine Altersvorsorge mit Weitblick gestaltet und regelmäßig überprüft, schafft sich nicht nur finanzielle Sicherheit, sondern auch ein echtes Stück Unabhängigkeit – selbst in schwierigen Lebenslagen.
FAQ zum Pfändungsschutz bei der Altersvorsorge
Welche Altersvorsorgeprodukte sind grundsätzlich vor Pfändung geschützt?
Pfändungssicher sind insbesondere private Rentenversicherungen mit lebenslanger Rentenzahlung ohne Kapitalwahlrecht, Riester- und Rürup-Renten, betrieblich organisierte Altersvorsorge sowie Renten aus Versorgungswerken, sofern sie die gesetzlichen Anforderungen erfüllen.
Was sind die wichtigsten Voraussetzungen für den Pfändungsschutz einer Altersvorsorge?
Der Vertrag muss eine lebenslange Rentenzahlung vorsehen und darf keine Kapitalauszahlung vor dem Rentenbeginn oder ein Kapitalwahlrecht enthalten. Zusätzlich darf eine Verfügung über das angesparte Kapital vor der Rente (z. B. Kündigung, Abtretung) ausgeschlossen sein. Die Einhaltung von Höchstbeträgen ist ebenso erforderlich.
Wie hoch sind die Pfändungsfreigrenzen für laufende Rentenzahlungen?
Laufende Rentenzahlungen sind wie Arbeitseinkommen bis zur aktuellen Pfändungsfreigrenze geschützt. Ab 1. Juli 2024 liegt dieser Grundbetrag bei 1.491,75 Euro monatlich. Nur Beträge darüber hinaus können gepfändet werden.
Können bestehende Altersvorsorgeverträge nachträglich pfändungssicher gemacht werden?
Ja, bestehende Verträge lassen sich in vielen Fällen anpassen. Durch Änderungen gemäß § 167 Versicherungsvertragsgesetz können Verträge nachträglich den gesetzlichen Anforderungen für den Pfändungsschutz entsprechend umgestaltet werden. Die Anpassungskosten trägt der Versicherungsnehmer.
Was sollten Selbstständige und Freiberufler beim Pfändungsschutz ihrer Altersvorsorge beachten?
Selbstständige und Freiberufler sind seit 2007 Arbeitnehmern beim Pfändungsschutz gleichgestellt. Sie können ebenfalls von den gesetzlichen Regelungen profitieren, sofern ihre Verträge alle Anforderungen erfüllen. Für sie ist die regelmäßige Kontrolle und Anpassung ihrer Altersvorsorge besonders wichtig.